Änderung der EU-Freisetzungsrichtlinie hinsichtlich der Ermöglichung von nationalen Anbauverboten für gentechnisch veränderte Pflanzen
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Mit welchen Positionen, insbesondere auch bezüglich verpflichtender Koexistenzregelungen im grenznahen Bereich und bezüglich der Entkoppelung von Phase 1 und Phase 2, hat sich die Bundesregierung in die Entwicklung des Ratsmandats für den zweiten Trilog am 25. November 2014 mit dem Europäischen Parlament über die vom Parlament geforderten Änderungen zum Vorschlag für eine Änderung der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/ EG eingebracht, mit der nationale Anbauverbote für gentechnisch veränderte Pflanzen ermöglicht werden sollen (Opt out), und aus welchen konkreten Gründen hat Deutschland bezüglich des Mandats einen Prüfvorbehalt eingelegt?</p>