Änderung der Außenwirtschaftsverordnung im Rahmen einer Genehmigungspflicht für technische Unterstützung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung will sich die Bundesregierung nicht für eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einsetzen (§ 49 durch eine Genehmigungs- oder Unterrichtungspflicht für technische Unterstützung analog zur Regelung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen bezogen auch im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, § 50 Streichung des Hinweises bzw. der Eingrenzung auf Embargoländer, § 55 im Sinne einer Zusammenschluss-/Anteilserwerbskontrolle bei Beteiligung deutscher Rüstungsunternehmen an ausländischen Rüstungsunternehmen), um grundsätzlich auch technische Unterstützung, die mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, der Genehmigungspflicht zu unterwerfen (23. Sitzung des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2018, Aussprache mit der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel), und inwieweit hält die Bundesregierung Erwerbsbeschränkungen, die sich an inländische Unternehmen im Ausland richten, für extraterritorial?