Änderung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren betreffend eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund wurde Nummer 132 Absatz 1 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren dahingehend geändert, dass die Finanzämter künftig verspätete Erklärungen, z. B. bei der Voranmeldung, sogleich an die Strafsachenstelle weiter zu leiten haben, so dass verstärkt strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten sind, auch vor dem Hintergrund, dass verspätete Abgaben nicht nur mutwillig, sondern z. B. infolge von Krankheit eintreten können, und wie ist in diesen unbeabsichtigten Fällen im Rahmen eines „friedfertigen“ Steuerverfahrens weiterhin zu verfahren?