Alternative Betriebsformen bei der Verwaltung von Wasserstraßen und Schifffahrt
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den laut der Bundestagsdrucksache 17/11460 vom 13. November 2012 zitierten Feststellungen des verfassungsrechtlichen Gutachtens, dass „alternative Betriebsformen bei der Verwaltung von Wasserstraßen und Schifffahrt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur bei Vorliegen bestimmter objektiver Kriterien zulässig wäre“ z. B., „wenn eine Bundeswasserstraße ihre verkehrliche Funktion verloren hätte oder verlieren würde und damit die hoheitliche Verwaltung des Bundes entfiele bzw. entfallen würde“?