Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)
Herstellung endgültigen Rechtsfriedens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den vom Beschluss zum beschleunigten Atomausstieg 2011 betroffenen Energieversorgungsunternehmen durch Behebung von Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen: Regelung finanzieller Ausgleichsansprüche zugunsten von EnBW, RWE und der zu E.ON gehörenden PreussenElektra für entwertete Investitionen in die Laufzeitverlängerung sowie zugunsten von RWE und Vattenfall für unverwertbare Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke Mühlheim-Kärlich, Brunsbüttel und Krümmel, Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zur Beendigung sämtlicher nationaler und internationaler Rechtsstreitigkeiten sowie zur Zurücknahme eingereichter Anträge auf angemessenen Ausgleich durch einen mit der Bundesrepublik Deutschland abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, Verzicht der Energieversorger auf die Einlegung von Rechtsbehelfen;<br /> Änderung § 7 sowie Einfügung §§ 7e, 7f und 7g Atomgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. September 2020 betr. Verfassungsmäßigkeit des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes zur Beschleunigung des Atomausstiegs (1 BvR 1550/19)<br /> Die Vorlage ersetzt das damit nicht in Kraft getretene Gesetz (GESTA N003)