Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (28. ÄndG LAG)
Rechtliche Gleichstellung von Personen, die Vermögensschäden im Gebiet der DDR erlitten haben mit den übrigen Geschädigten: Einheitliche Regelung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung für Schäden auf dem Gebietder DDR, Schäden im Gebiet der Bundesrepublik und Schäden in den Vertreibungsgebieten, rechtliche Gleichstellung insbesondere der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Vertriebenen durch Gewährung eines "Entwurzelungszuschlags" in Höhe von 10 v. H. zum Grundbetrag