Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
Einführung eines Notfallmechanismus in der Ausbildungsförderung in Krisenzeiten: Ermächtigung der Bundesregierung zur vorübergehenden Öffnung des BAföG für einen normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen Personenkreis im Falle einer bundesweiten Notlage mit erheblichen Nachfrageeinbrüchen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten, Antragsrecht zur Feststellung der Notlage durch die Bundesregierung, Beschluss durch den Deutschen Bundestag, Verlängerungsmöglichkeit alle 3 Monate, Einbeziehung aller förderfähigen Ausbildungen (Schüler, Azubis, Studierende), Regelförderung während der ersten akuten Phase mit Nachweis einer individuellen Betroffenheit oder Gewährung als zinsloses Volldarlehen ohne Nachweis, Option der ausschließlichen Förderung als Volldarlehen nach 6 Monaten, Begrenzung der Bezugsdauer und Förderungshöhe;<br /> Änderung §§ 2, 15 und 18 sowie Einfügung § 59 Bundesausbildungsförderungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> separate Erfassung entsprechender Förderungen in der BAföG-Statistik, redaktionelle Korrektur;<br /> Änderung § 59 Bundesausbildungsförderungsgesetz