Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Berufung einer unabhängigen Sachverständigenkommission durch den Bundespräsidenten zur Ermittlung und Festlegung angemessener Abgeordnetenentschädigungen; Änderung § 30 Abgeordnetengesetz<br /> Es entstehen Kosten für die Arbeit der Kommission.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Bezug</span>: B069; B004, B005