Achtes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes (G-SIG: 11020483)
<b>Bezug:</b> Siehe auch L18 und L26 <br><br><b>Inhalt:</b> Vereinfachung der Wohngeldgewährung an Empfänger von Sozialhilfe/ Kriegsopferfürsorge: Erhalt des individuellen Anspruchs auf Wohngeld sowie dessen Gewährung als Pauschale, deren Höhe für jedes Bundesland gesondert festgelegt wird, Gewährung des pauschalierten Wohngeldes zusammen mit der Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge, Wegfall des Antrags auf Wohngeld, der Mieten- und Einkommensermittlung nach dem Wohngeldgesetz und der verwaltungsaufwendigen Erstattung von Leistungen durch die Wohngeldstelle an die Träger der Sozialhilfe, Neufassungsermächtigung; Änderung zahlreicher §§ des Wohngeldgesetzes. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sozialhilfeempfänger/Vereinfachte Wohngeldgewährung an Sozialhilfeempfänger * Kriegsopfer/Vereinfachte Wohngeldgewährung an Empfänger von Kriegsopferfürsorge