Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Weitere Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater und Anpassung an die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Möglichkeit der Bildung von Bürogemeinschaften von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen, Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfeverienen, Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen an Bachelor- und Masterstudiengänge, Zulassung der Rechtsform GmbH & Co KG, Kooperationsmöglichkeit mit freien Berufen, Möglichkeit von Nebentätigkeiten, Übertragbarkeit der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern, Anpassung an berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Steuerberatungsgesetz, Änderung § 203 Strafgesetzbuch, §§ 80 und 348 Abgabenordnung sowie von drei Rechtsverordnungen<br /> <br /> Das Gesetz hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder, für die Länder könnte sich eine Minderung von Personalkosten ergeben. Der Vollzugsaufwand ist nicht bezifferbar.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen bei Abnahme und organisatorischer Durchführung der Steuerberaterprüfung, Nebeneinnahmen für Lohnsteuerhilfevereine, Geldbußen bei berufsgerichtlichen Verfahren u. a.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Der Gesetzentwurf ist weitgehend textidentisch mit dem vom Freistaat Bayern beim Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag auf BR Drs. 508/07 D052<br /> Siehe auch C077, E047, J030, M020, GESTA 15. WP 1-D69 und GESTA 14. WP 1-D45<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255, 30.09.2005, S. 22; ABl. EG Nr. L 363, 20.12.2006, S. 141)