Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (G-SIG: 14019950)
<b>Bezug:</b> Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz; Berichte der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung (BT Drsn 14/6412 und 14/6710), Forderungen im Zusammenhang mit dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. WP (BT Drs 14/9300) Siehe auch B003, B046, B047, B100 und B102 <br><br><b>Inhalt:</b> Ausweitung der Anforderungen an die Rechnungslegung der politischen Parteien, Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Konkretisierung der Pflichten der Spenden entgegennehmenden Parteimitglieder, Verpflichtung zu unverzüglicher Korrektur unrichtiger Rechenschaftsberichte, Änderung der Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung (Gleichgewichtigkeit von Stimmen- und Zuwendungsanteil), Stärkung der Stellung der Schatzmeister der Parteien, Einführung einer Strafvorschrift für unerlaubte Handlungen im Rahmen des Parteienfinanzierungsrechts (Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren); Änderung zahlreicher §§ Parteiengesetz, Änderung §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz, Neufassungsermächtigung. Bei Bund und Ländern entstehen geringfügige Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Angabe der Unternehmensbeteiligungen von Parteien und deren Erträgen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Parteienfinanzierung/Neufassung des Rechts der Parteienfinanzierung * Rechenschaftsbericht der politischen Parteien/Neufassung der Vorschriften zur Rechenschaftslegung der politischen Parteien * Parteispende/Konkretisierung der Vorschriften zur Annahme von Spenden * Straftat/Einführung eines Straftatbestandes im Parteiengesetz (§ 31d) * Einkommensteuergesetz/Änderung §§ 10b und 34g EStG betr. Parteispenden * Unternehmensbeteiligung/Angabe von Unternehmensbeteiligungen in den Rechenschaftsberichten der Parteien