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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-115483

Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (G-SIG: 14019834)

Stage otherUpdated 4mo ago

<b>Bezug:</b> Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz; Berichte der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung (BT Drsn 14/6412 und 14/6710) Siehe auch B003, B046, B047, B100 und B109 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ Parteiengesetz: Neuregelung der Berechnung der Anteile einer Partei an der staatlichen Teilfinanzierung, Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Spenden natürlicher Personen auf 3300 Euro, Vereinfachung des Antragsverfahrens und des Festsetzungsverfahrens für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung, gesetzliche Festlegung der Verantwortlichkeit der Parteivorstände für den Rechenschaftsbericht, Schaffung eines besonderen Verwaltungsverfahrens beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in den Rechenschaftsberichten, durchgängige Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften, Erweiterung der Rechenschaftspflicht der Parteien, u.a. Angabe von Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen, Konkretisierung der Vorschriften zur Annahme von Spenden, Verschärfung der Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer, Einführung eines neuen Straftatbestandes und Verschärfung der finanziellen Sanktionen für falsche Angaben. Für Bund und Länder ergeben sich geringfügige Mehrbelastungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Parteienfinanzierung/Neufassung des Rechts der Parteienfinanzierung * Rechenschaftsbericht der politischen Parteien/Neufassung der Vorschriften zur Rechenschaftslegung der politischen Parteien * Parteispende/Verschärfung der Vorschriften zur Annahme und Ausweisung von Parteispenden