Achtes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (G-SIG: 11020373)
<b>Inhalt:</b> Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Geltungsdauer des Dritten Abschnittes des Europaabgeordnetengesetzes: Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen; Änderung § 15 Abs. 2 EuAbgG. Ab 1990 entstehen jährlich Kosten von 11,7 Mio. DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Diäten für Abgeordnete