Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (G-SIG: 11020219)
<b>Inhalt:</b> Änderung versch. §§ BWG: Verkürzung der Frist für die Vorlage des Berichts der Wahlkreiskommission um drei Monate, Festlegung der Frist für die Auslegung des Wählerverzeichnisses auf den zwanzigsten bis sechzehnten Tag vor der Wahl, Vorverlegung der Frist für die Beteiligungsanzeige der Parteien und des Termins für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, Austausch der Begriffe "Vertrauensmann" und "Ersatzmann" durch "Vertrauensperson" und "Ersatzperson", Vorziehung der Termine für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge und der Bekanntmachung der Landeslisten, Verlängerung der Frist für die Durchführung von Nachwahlen beim Tod eines Wahlkreisbewerbers vor der Wahl, Vorziehung der Termine für die Mitteilung des Ausschlusses von der Listenverbindung und die Bekanntmachung durch den Bundeswahlleiter, Einfügung einer Vorschrift, daß Unterzeichner von Wahlvorschlägen am Tag der Unterzeichnung wahlberechtigt sein müssen. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ermächtigung des Bundesministers des Innern zur Neubeschreibung und Bekanntmachung von Wahlkreisen, wenn dies aufgrund kommunaler Gebiets- und Namensänderungen angezeigt ist. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundestagswahl/Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes * Wahlkreis/Verkürzung der Frist für die Vorlage der Wahlkreiskommission * Landesliste (Wahlvorschläge)/Vorziehung der Termine * Wählerverzeichnis/Beschränkung der Zeit für die Auslegung * Kommunale Neugliederung/Ermächtigung des Bundesministers des Innern zur Neubeschreibung und Bekanntmachung von Wahlkreisen, wenn dies aufgrund kommunaler Gebiets- und Namensänderungen angezeigt ist