Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vereinfachung der Verwaltungspraxis: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes auch für Altfälle, Verkürzung der Verfahren zur Ausstellung einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung; Regelung zur rückwirkenden Aufhebung der Bescheinigung;<br /> Änderung versch. §§ Bundesvertriebenengesetz sowie § 10 Häftlingshilfegesetz<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Ergänzende Maßnahmen zum Basisangebot des Integrationskurses für Spätaussiedler auch für sog. weitere Familienangehörige </span><br /> <br /> Es entstehen Kosten in Höhe von jährlich 108.000 Euro.