Abwendung negativer Folgen bei der Umwandlung von Ausbildungsduldungen in Aufenthaltserlaubnisse
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die Bundesregierung gegebenenfalls notwendige gesetzliche und/oder untergesetzliche Änderungen vornehmen oder vorschlagen, um vom Gesetzgeber mutmaßlich nicht gewollte negative Folgen für Betroffene bei der Umwandlung von Ausbildungsduldungen in entsprechende Aufenthaltserlaubnisse abzuwenden (vgl. § 16g des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG-Neu, etwa einen möglichen Ausschluss von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und von Nebentätigkeiten bei gleichzeitiger Forderung nach Lebensunterhaltssicherung, strengere Passpflicht- und Ausweisungsregelungen usw., vgl. www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/neue-aufenthaltserlaubnis-fuer-die-ausbildung-16g-statt-ausbildungsduldung-ist-beschlossen/undrechtsberaterkonferenz.de/index.php/2023/07/03/kurzstellungnahme-ausbildungs-aufenthaltserlaubnis-fuer-ausreisepflichtige/, bitte begründen und gegebenenfalls entsprechende geplante Maßnahmen einzelner Bundesministerien darlegen), und inwieweit war das Bundesministerium des Innern und für Heimat gegebenenfalls bei der Formulierung des der gesetzlichen Änderung zugrunde liegenden Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 20(4)255 beteiligt (bitte so genau wie möglich darlegen)?