Abweichungen von Festlegungen im Bundesfernstraßenausbaugesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Weise darf von Festlegungen im Bundesfernstraßenausbaugesetz, wie im Falle der B 27 zwischen Aichtal und "Echterdinger Ei", abgewichen werden, wenn sich im Rahmen der Planungen, Untersuchungen und der Öffentlichkeitsbeteiligung neue Aspekte oder Alternativvorschläge ergeben (bspw. für den Neubau einer Fahrspur nur in eine statt Fahrspuren in beide Richtungen oder der Länge von Fahrspuren), und kann für die planerische Weiterverfolgung dieser Abweichungen von den Festlegungen im Bedarfsplan nach Ansicht der Bundesregierung von einer Änderung des Gesetzes abgesehen werden (bitte erläutern, in welchen Fällen die gesetzliche Grundlage geändert bzw. nicht geändert werden muss)?