Abweichungen von den Berechnungen der Summe des Fonds für die kerntechnische Entsorgung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten, wesentlichen Abweichungen gegenüber den Berechnungen, die dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung zugrunde lagen, gab es hinsichtlich der einzelnen Positionen, aus denen sich die gemäß diesem Gesetz von den Atomkraftwerke betreibenden Energieversorgungsunternehmen (EVU) in den öffentlich-rechtlichen Fonds einzuzahlende Summe von nunmehr rund 24 Mrd. Euro zusammensetzt (vgl. Pressemeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 12. April 2017; bitte möglichst konkrete und ausführliche Angaben; mit "Positionen" sind explizit nicht Kraftwerks- oder EVU-spezifische Positionen, sondern EVU-übergreifende Kosten- bzw. Beitragspositionen gemeint, wie beispielsweise die in Anlage 1 des vom BMWi in Auftrag gegebenen sogenannten Stresstests der EVU-Rückstellungen vom 9. Oktober 2015 aufgeführten), und welche waren die jeweiligen konkreten Gründe für die Abweichungen (bitte ebenfalls möglichst konkrete und ausführliche Angaben machen)?