Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz bei der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können Unternehmen, die sich auf die Förderrichtlinie "Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel" (Bundesanzeiger, 14. August 2017) bewerben und in Experimentierräumen neue Formen der Arbeitszeit ausprobieren wollen, in diesen Experimentierräumen vom Arbeitszeitgesetz abweichen und beispielsweise die Tageshöchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeiten verkürzen, und wenn dies der Fall ist, unter welchen Bedingungen?