Absolutes Verbot des Überfliegens von chemischen und atomaren Anlagen (G-SIG: 11002283)
Erlaß eines ausnahmslosen Überflugverbots für den zivilen und militärischen Flugverkehr für die Lufträume über chemischen und atomaren Anlagen, Einrichtung einer absoluten Sperrzone von mindestens fünf Kilometern Radius, ständige Überwachung durch die Bundesanstalt für Flugsicherung