Absicherung der Wochenendversorgung mit Betäubungsmitteln für minderjährige Psychiatrie-Patienten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stuft die Bundesopiumstelle bzw. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Mitgabe von zur Fortführung einer Therapie notwendigen Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, an Minderjährige im Rahmen einer Behandlung in einer kinderund jugendpsychiatrischen Tagesklinik als unerlaubte Abgabe nach § 29a BtMG ein, sofern die Medikamente nicht direkt an Erziehungsberechtigte ausgehändigt werden können, und wenn ja, welche Handhabung empfiehlt die Bundesregierung für die Sicherstellung der Wochenendmedikation, sofern die betroffenen Minderjährigen nicht von einer erziehungsberechtigten Person aus der Tagesklinik abgeholt werden können, auch vor dem Hintergrund, dass Krankenhausapotheken nicht berechtigt sind, Medikamente direkt an Patientinnen und Patienten abzugeben und nach Ansicht der Bundesregierung eine ,,ausreichende gesetzliche Regelung für die Versorgung mit medizinisch notwendigen Betäubungsmitteln gegeben" sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 175 auf Bundestagsdrucksache 19/23454)?