Absehung von Strafverfolgung nach § 398a der Abgabenordnung bei Selbstanzeige von Steuerstraftätern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass nach der Neuregelung zur strafbefreienden Selbstanzeige bei der Anwendung des § 398a der Abgabenordnung (AO) getreu dem Wortlaut sich der anzuwendende Prozentsatz nach dem Hinterziehungsbetrag richtet, bei welchem das Kompensationsverbot zu beachten ist, der so ermittelte Prozentsatz dann aber auf die hinterzogene Steuer angewendet wird, die den effektiven Verkürzungsbetrag zu den eigenen Gunsten darstellt und damit nicht unter Beachtung des Kompensationsverbots zu ermitteln ist, und ist bei der Bemessung der Grenze von 25 000 Euro gemäß § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO der Taterfolg gemäß § 370 Absatz 1 und 4 AO oder der die Strafzumessung bestimmende Steuerschaden maßgeblich (bitte mit Begründung)?