Abschiebungen Schwerstkrimineller und terroristischer Gefährder mit syrischem oder afghanischem Hintergrund
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beabsichtigt die Bundesregierung ganz konkret, die Ankündigung des Bundeskanzlers Olaf Scholz in seiner Regierungserklärung im Deutschen Bundestag vom 6. Juni 2024 umzusetzen, Schwerstkriminelle und terroristische Gefährder abzuschieben, auch wenn sie aus Syrien und Afghanistan kommen, wozu das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits an einer praktischen Umsetzung arbeite und mit den Nachbarländern Afghanistans im Gespräch sei (bitte so genau wie möglich ausführen, z. B. um welche Nachbarländer es sich handelt, ob die Betroffenen dort verbleiben oder weitergeschoben werden und wo sie ihre Haft verbringen sollen usw.), und ist es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes derzeit bzw. in absehbarer Zeit möglich, bei Abschiebungen nach Syrien bzw. Afghanistan verbindliches Recht einzuhalten, insbesondere das Abschiebungsverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung (vgl. z. B. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention), sofern hierfür eine Zusammenarbeit und Absprachen mit diktatorischen und menschenrechtsverletzenden bzw. Terrorregimen wie denen in Syrien und Afghanistan erforderlich sind (bitte differenzieren nach Syrien und Afghanistan)?