Abschiebung eines sich in einem regulären Ausbildungsverhältnis befindenden Afghanen aus Bayern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die am 6. Dezember 2017 erfolgte Abschiebung des in einem regulären Ausbildungsverhältnis befindlichen Afghanen aus Bayern (vgl. BR24 vom 6. Dezember 2017) vor dem Hintergrund, dass die sogenannte Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG Rechtssicherheit für Geduldete und Betriebe während der Ausbildung sicherstellen soll, vorausgesetzt, dass diese nicht straffällig sind und nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland stammen, für gerechtfertigt?