Abschiebung einer psychisch erkrankten Person in die Demokratische Republik Kongo am 8. November 2022
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum haben die Bundespolizei und nach Kenntnis der Bundesregierung die Stadt Viersen am 8. November 2022 die laufende Abschiebung eines schwer psychisch erkrankten, suizidgefährdeten und unter gesetzlicher Betreuung stehenden Mannes in die Demokratische Republik Kongo nicht abgebrochen und/oder den Betroffenen nach der Zwischenlandung in Brüssel, Zypern oder nach der Landung in Kinshasa wieder nach Deutschland zurückverbracht, obwohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf einem Bericht von Abschiebungsreporting NRW zufolge per Gerichtsbeschluss am selben Tag die Abschiebung des Mannes untersagt und angeordnet haben soll, "die bereits laufende Maßnahme abzubrechen" (www.abschiebungsreporting.de/kreis-viersen-und-bundespolizei-widersetzen-sich-gerichtlichem-beschluss-zum-abbruch-der-abschiebung-eines-schwer-erkrankten/), und welche allgemeinen Regeln und internen Vorgaben gibt es bei der Bundespolizei zum Umgang mit gerichtlichen Eilbeschlüssen bei laufender Abschiebung und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der begleitenden Beamtinnen und Beamten in solchen Fällen?