Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 4 bei der Todesfeststellung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchen Fällen darf bei der Todesstrafstellung auch die GOÄ-Ziffer 4 (=Fremdanamnese) abgerechnet werden, und welche Folgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ärztin oder ein Arzt seitens der Landesärztekammer zu befürchten, der die Kosten der Todesfeststellung (mehrfach) falsch abrechnet?