Abgabe von Waffensystemen der Bundeswehr an die Ukraine im Rahmen des Übereinkommens über Streumunition
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass die Abgabe von Waffensystemen aus Beständen der Bundeswehr an die Ukraine unter der Auflage der Einhaltung des humanitären Völkerrechts im Rahmen der Endverbleibserklärungen (Antwort auf Nachfrage zu meiner Mündliche Frage 42, Plenarprotokoll 20/84) nicht die Verwendung von Streumunitionsmittel durch die Ukraine als Nichtunterzeichnerstaat des Übereinkommens über Streumunition (sog. ,,Oslo-Übereinkommen") mittels der abgegebenen Waffensysteme aus Beständen der Bundeswehr ausschließt, solange die Ukraine nicht gegen die kampfführungsrechtlichen Regelungen des humanitären Völkerrechts, wie es beispielsweise ein unterschiedsloser Angriff i .S. d. Artikels 51 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen darstellt, verstößt, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegenüber der Ukraine dahingehend ergriffen, darauf hinzuwirken, dass diese keine Streumunition einsetzt, um als Unterzeichnerstaat des "Oslo-Übereinkommens" Artikel 21 Absatz 2 zu genügen, nach dem sich der Vertragsstaat nach besten Kräften darum zu bemühen hat, Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen?