Abgabe von FFP2-Masken an anspruchsberechtigte Personenkreise
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen hat das Bundesministerium für Gesundheit in der Coronavirus-SchutzmaskenVerordnung (SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 geregelt, dass die Abgabe von FFP2-Masken an den anspruchsberechtigten besonders vulnerablen Personenkreis nicht direkt und niedrigschwellig durch Postversand durch die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgt, was meiner Meinung nach in Zeiten des Lockdowns zur Reduzierung vermeidbarer Kontakte und des Infektionsrisikos beitragen würde, sondern der anspruchsberechtige Personenkreis von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen lediglich schriftlich über den Anspruch informiert wird und eine eigens von der Bundesdruckerei erstellte fälschungssichere Bescheinigung erhält, die zum Abholen von kostenlosen FFP2-Masken in Apotheken berechtigt?