Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken
Vorlage der Durchführungsrechtsetzung zur EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Definition konkreter Höchstabgabemengen für die Abgabe möglicher Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Endverbraucher, v.a. zum Zweck der Identifizierung verdächtiger Transaktionen; Überarbeitung der Übersicht des BKA zu möglichen Verdachtskriterien unter Berücksichtigung verschiedener Vertriebswege