Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die im "Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb" (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/ DE/Rundschreiben/2018/rs_18_11_vertriebs- rundschreiben_va.html;jsessionid=49F01154D45 EA6E9CBC7D5D976C01DFC.2_cid390?nn=9450904docl1277616bodyText2) der BaFin vertretene Auffassung, dass die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden – ohne Änderung des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – die Voraussetzung des § 48b Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hinsichtlich der Reduzierung der Prämie oder einer Leistungserhöhung nicht erfüllt, wenn der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer hierdurch nicht geändert wird, und falls diese Verpflichtung zur Änderung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer gegeben ist, wie wäre dies bei einem vom Versicherer unabhängigen und möglicherweise gegen Honorar beratenden Versicherungsmakler im Hinblick auf § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu handhaben?