Abbruch von Stilllegungsverfahren für Infrastruktur der Deutschen Bahn AG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Für welche nach § 11 des Allgemeines Eisenbahngesetzes (AEG) bereits beantragten/eingeleiteten Stilllegungsverfahren hat die Deutsche Bahn AG, nach ihrer Ankündigung vom 6. Dezember 2019 keine Strecken mehr stilllegen (s. ZEIT ONLINE, 6. Dezember 2019) zu wollen, zwischenzeitlich den Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke beim Eisenbahn-Bundesamt zurückgezogen und damit das Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG abgebrochen?