19. Strafrechtsänderungsgesetz (19.StrÄndG) (G-SIG: 09020014)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 8. WP eingebracht (BR Drs. 2/79, BT Drs. 8/3218, s.a. GESTA/8.WP/S.606) BVerfG Entscheidung vom 21.6.77 (1BvL 14/76)= BVerfGE 45, S. 187 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 56f, Abs.2 und 57 StGB, des § 454 StPO, des § 26, Abs.2 des JGG und der §§ 14, Abs.1,15 Abs.1, Nr.3,31 Abs.2 und 32 Abs.2 des BZRG: Festhalten am Prinzip der lebenslangen Freiheitsstrafe, Aussetzung eines Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nur für Personen mit günstiger Sozialprognose, die auch heute schon mit einem Gnadenerweis rechnen können. Das Gesetz verursacht keine Kosten in den öffentlichen Haushalten. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Änderungsbeschlüsse und Vorschlag zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes als Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Lebenslange Freiheitsstrafe/Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz * Strafgesetzbuch/Änderung der §§ 56f Abs.2 und 57 StGB betr. Bewährungszeit und Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe * Strafprozeßordnung/Änderung des § 454 StPO betr. lebenslange Freiheitsstrafe * Jugendgerichtsgesetz/Änderung des § 26, Abs.2 JGG betr. Bewährungszeit bis zu 4 Jahren * Bundeszentralregistergesetz/Änderung der §§ 14 Abs.1,15 Abs.1 Nr.3,31, Abs.2 und 32 Abs. 2 BZRG betr. lebenslange Freiheitsstrafe