Ausnahmeregelung für strukturschwache Gebiete bei Ausgabenkürzungen des Bundes und der Länder im Rahmen antizyklischer Konjunktursteuerung;<br /> Änderung § 6 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA 7. WP E008, E047 und E049